Für kontoführende Institute ergibt sich hieraus gleich mehrfacher Handlungsbedarf: einmal sind die Methoden zur Nutzung der Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung zu dokumentieren und Verfahren zur regelmäßigen Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Festlegungen festzulegen. Da die Bequemlichkeit bei der Zahlung sicher ein wichtiger Faktor für die Akzeptanz von Zahlungsverfahren im Markt ist, wird die Optimierung der Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung in Zukunft möglicherweise zum Wettbewerbsfaktor. Gleichzeitig ist aber auch sicherzustellen, dass die im RTS genannten Grenzwerte für die Missbrauchsquote nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen überschritten werden. Hierfür ist zunächst einmal sicherzustellen, dass alle Missbrauchsinformationen im Institut zeitnah zu der vom RTS geforderten Statistik zusammengeführt werden.
Die relativ kurze Zeit zur Umsetzung der Anforderungen des RTS stellt große Herausforderungen an die kontoführenden Institute und es dürfte erforderlich sein, bereits frühzeitig mit Umsetzungsprojekten zu starten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Einzelaspekte, wie z.B. die Key Performance- Indikatoren für die Leistungsfähigkeit der Schnittstelle für Drittdienstleister erst noch geklärt werden müssen. Es bietet sich daher an, sich jetzt vor allem mit den folgenden Punkten zu befassen:
- Dokumentation und Evaluierung der zum Einsatz kommenden starken Authentifizierungsverfahren einschließlich der Maßnahmen zur Absicherung des Lebenszyklus der genutzten personalisierten Sicherheitsmerkmale,
- Etablierung des Prozesses zur Zusammenführung von Informationen über Missbrauchsmeldungen,
- Optimierung und Dokumentation der Verfahren zur Nutzung von Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung sowie mit ersten konzeptionellen Überlegungen zur Umsetzung der Drittdienstleisterschnittstelle.
Als im Zahlungsverkehr verankerter Dritter zAhlkungsdienstleister verfügt PAyjinn über umfangreiche Erfahrungen und ganz besonders gute Kontakte, um interessierte Ntzer bei all diesen Aufgaben und bei der Erbringung der gemäß Artikel 3 des RTS künftig zu erbringenden Nachweise zu unterstützen.